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Ich möchte kein Jameda-Profil: Bitte löschen!

17. Oktober 2024

Frustrierter Arzt vor einem Laptop, umgeben von negativen Bewertungen und Sternebewertungen. Das Bild symbolisiert die Herausforderung von Ärzten, unerwünschte Bewertungen und Profile auf Plattformen wie Jameda zu managen.
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Viele Ärzte und Heilberufler kennen das Problem: Ohne eigene Zustimmung wird ein Profil auf Jameda erstellt, einer der größten Ärztebewertungsplattformen in Deutschland. Während einige Mediziner die erhöhte Online-Sichtbarkeit als vorteilhaft empfinden, möchten andere ihr Profil lieber löschen lassen. Doch ist das so einfach möglich?

Jameda ist eine Plattform, auf der Patienten Ärzte und medizinische Einrichtungen suchen, bewerten und miteinander vergleichen können. Ein großes Merkmal von Jameda ist, dass die Profile nicht nur von den Ärzten selbst angelegt werden, sondern automatisch erstellt werden, basierend auf öffentlich zugänglichen Informationen wie Adresse, Fachgebiet und Kontaktdaten. Sobald ein Profil existiert, können Patienten Bewertungen und Erfahrungsberichte hinterlassen.

Es gibt verschiedene Gründe, warum Du vielleicht als Mediziner Dein Jameda-Profil entfernen lassen möchtest: Viele Ärzte wollen ihre berufliche Online-Präsenz stärker kontrollieren oder verhindern, dass ihre beruflichen Informationen ungewollt im Internet verbreitet werden. Besonders für Ärzte mit nur wenigen Bewertungen oder einer insgesamt schlechten Bewertung kann das Profil zu einem Imageproblem führen, welches sie nicht hinnehmen möchten.

Höchstrichterlich wurde die komplette Löschung eines Jameda-Profils vor allem in zwei wichtigen Urteilen behandelt:

Am 20. Februar 2018 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil zur Löschung von Jameda-Profilen, das unter bestimmten Bedingungen tatsächlich die Entfernung eines Arztprofils ermöglichte (VI ZR 30/17). Der Fall betraf eine Hautärztin aus Köln, die sich gegen die Darstellung auf Jameda wehrte und die Löschung ihres Profils forderte. Der BGH entschied in diesem Fall zugunsten der Ärztin und legte fest, dass Jameda ihr Profil löschen musste.

Die wesentlichen Gründe des Urteils:

  • Ungleiche Behandlung von zahlenden und nicht zahlenden Ärzten: Der BGH stellte fest, dass Jameda zum Zeitpunkt des Verfahrens kein neutraler Informationsvermittler war. Das Geschäftsmodell der Plattform sah vor, dass zahlende Ärzte, sogenannte „Premium-Kunden“, zusätzliche Vorteile hatten. Diese Ärzte konnten ihr Profil aufwerten und mehr Informationen bereitstellen, während gleichzeitig auf den Profilen nicht zahlender Ärzte Werbung für Konkurrenzärzte angezeigt wurde. Der BGH sah hierin eine unzulässige Beeinflussung und Benachteiligung der nicht zahlenden Ärzte.
  • Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Das Gericht argumentierte, dass die Plattform durch die kommerzielle Bevorzugung der zahlenden Ärzte das Persönlichkeitsrecht der nicht zahlenden Ärzte verletze. Da Jameda sich nicht nur auf das Bereitstellen neutraler Informationen beschränkte, sondern die Profile der nicht zahlenden Ärzte durch Werbung für Wettbewerber verzerrte, war diese Praxis nach Ansicht des BGH nicht mit dem Recht der Ärzte auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar.

Jameda musste in diesem speziellen Fall das Profil der Kölner Ärztin löschen, da die Plattform nicht neutral agierte. Das Urteil machte klar, dass Ärzte unter bestimmten Umständen ein Recht auf Löschung ihres Profils haben können, wenn eine Plattform wie Jameda nicht transparent und fair agiert. Die Erleichterung über den juristischen Erfolg währte daher nur kurz. Unmittelbar nach dem Urteil stellte Jameda sein Geschäftsmodell um. Es wurde beschlossen, keine Werbung mehr auf den Profilen von nicht zahlenden Ärzten anzuzeigen, um eine neutrale und ausgewogene Darstellung sicherzustellen. Dies führte dazu, dass die Grundlage für Löschungsansprüche nach dem 2018er Urteil weitgehend entfiel. Jameda konnte damit weiterhin Ärzteprofile ohne deren Zustimmung erstellen, solange die Plattform neutral blieb und keine Bevorzugung von zahlenden Kunden stattfand.

Am 28. Juli 2022 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein wichtiges Urteil zur Löschung von Jameda-Profilen (Az. VI ZR 488/19). Dieses Mal wurde das Recht auf Löschung des Profils der klagenden Ärztin abgelehnt und Jamedas Vorgehen als rechtmäßig eingestuft. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Ärztin und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Kernpunkte der Begründung waren:

  • Informationsinteresse der Öffentlichkeit: Der BGH stellte fest, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Zugang zu Informationen über Ärzte zu haben. Patienten sollen die Möglichkeit haben, sich vor der Auswahl eines Arztes über dessen Qualifikationen und Erfahrungen zu informieren. Ärzte üben eine Tätigkeit aus, die für die Öffentlichkeit von hohem Interesse ist, weshalb sie in dieser Hinsicht eine stärkere Veröffentlichung ihrer beruflichen Daten hinnehmen müssen.
  • Zulässige Nutzung öffentlich zugänglicher Daten: Jameda verwendet nur öffentlich zugängliche Informationen für die Erstellung von Profilen, wie etwa die Praxisadresse, den Namen und das Fachgebiet. Der BGH bestätigte, dass diese Praxis zulässig ist, solange keine unzulässige oder verzerrende Darstellung erfolgt. Diese Daten seien ohnehin öffentlich zugänglich und unterliegen daher einem geringeren Schutz als private oder besonders sensible Daten.
  • Transparenz und Neutralität der Plattform: Das Urteil des BGH hob hervor, dass Jameda in seiner aktuellen Form als neutraler Informationsvermittler agiert. Das ähnliche Urteil von 2018, das Ärzten in bestimmten Fällen das Recht auf Löschung ihrer Profile zugestand, war damals auf eine verzerrte und nicht neutrale Darstellung von zahlenden Ärzten zurückzuführen. Jameda hatte damals wie beschrieben zahlende Kunden mit zusätzlichen Funktionen und einer besseren Sichtbarkeit bevorzugt, was das Gericht als unzulässige Einflussnahme wertete. Nach einer Änderung der Plattformstruktur sah der BGH im Jahr 2022 jedoch keinen solchen Missbrauch mehr und bewertete Jamedas Vorgehen als transparent und fair.
  • Kein übermäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht: Der BGH erkannte zwar das Persönlichkeitsrecht der Ärztin an, sah jedoch keinen übermäßigen Eingriff darin, dass ein Profil auf Jameda ohne ihre Zustimmung existierte. Da Jameda lediglich berufliche Informationen, die ohnehin öffentlich zugänglich sind, nutzt und diese sachlich darstellt, wurde das Persönlichkeitsrecht der Ärztin nicht erheblich verletzt. Das Gericht befand, dass Ärzte die Veröffentlichung solcher Daten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hinnehmen müssen.

Das jüngste BGH-Urteil hat eine klare Botschaft: Ein pauschales Recht auf Löschung eines Jameda-Profils besteht nicht. Ärzte müssen es hinnehmen, dass Profile ohne ihre Zustimmung erstellt werden, sofern Jameda die Daten neutral und auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen nutzt. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmefälle, in denen Ärzte möglicherweise auf eine Löschung bestehen könnten: Sollte Jameda erneut eine Praxis einführen, bei der zahlende Ärzte bevorzugt werden, könnte dies eine unfaire Behandlung und einen Anspruch auf Löschung begründen. Dies war der Fall im 2018er Urteil des BGH. Wenn das Profil falsche oder veraltete Daten enthält, hat der Arzt das Recht, eine Korrektur zu verlangen. In Fällen, in denen Jameda keine Korrektur vornimmt, könnte ein Anspruch auf Löschung entstehen.

Für viele Ärzte ist es daher sinnvoller, ihre Präsenz auf Jameda aktiv zu gestalten und ihre Online-Reputation durch proaktive Maßnahmen zu verbessern. Die Löschung von negativen Bewertungen gehört dazu und ist nach wie vor möglich und ratsam. Das bedeutet für Dich konkret: Du musst zwar hinnehmen, dass auf Jameda ein Profil über Dich und Deine ärztliche Tätigkeit zu finden ist. Aber rechtswidrige negative Bewertungen lassen sich löschen und sollten nicht hingenommen werden. Das Rubin Law Team unterstützt Dich hierbei gerne. Sende uns noch heute die negative Bewertung zu, indem Du hier klickst, und wir lassen Dir kostenlos unsere Empfehlung zukommen.

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